Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der

New Snow Ice GmbH & Co. KG

(Stand Februar 2016)

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch künftigen – Geschäfte mit dem Besteller, also sämtliche Lieferungen und Leistungen einschließlich Aufbau unserer Produkte und sonstiger Nebenleistungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir generell und ohne dass im Einzelfall erneut deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis widersprochen wird nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Das gilt auch für einseitige Regelungen in den Bedingungen des Bestellers, für deren Regelungsgehalt unsere Geschäftsbedingungen keine wirksame Regelung vorsehen, soweit diese einseitigen Regelungen nicht einem Handelsbrauch oder der gesetzlichen Regelung entsprechen. Soweit unsere Geschäftsbedingungen keine wirksamen Regelungen enthalten, sind ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen anwendbar. Das gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos Lieferungen oder Leistungen an diesen ausführen. Hierin liegt kein Anerkenntnis dieser Bedingungen.
(2) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Individuelle Vereinbarungen gehen unseren Geschäftsbedingungen vor.

§ 2 Angebot und Abschluss
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, es ist Abweichendes vereinbart. Aufträge kommen erst durch schriftliche Bestätigungen des Bestellers zustände. Bestätigungen gelten als neue Angebote, die erst durch unsere ausdrückliche Annahme verbindlich werden. Geht einer Bestellung des Bestellers kein verbindliches Angebot voraus, kommt ein Vertrag erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande.
(2) Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller sind in Textform zu treffen. Soweit unsere Angestellten, die nicht allgemein vertretungsbefugt sind, Erklärungen abgeben, werden diese erst durch Bestätigung eines Vertretungsberechtigten verbindlich.
(3) Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler, welche uns bei der Erstellung eines Angebotes oder einer Bestätigung unterlaufen, sind für uns nicht verbindlich.
(4) Änderungen des Vertragsgegenstandes in Umfang, Funktion und Form bleiben uns vorbehalten, soweit sie von uns für erforderlich erachtet werden, die Qualität des Vertragsgegenstandes nicht beeinträchtigen und für den Besteller zumutbar sind. Spätere Änderungen des Vertragsgegenstandes durch den Besteller bedürfen einer einvernehmlichen Ergänzung des Vertrages unter Vereinbarung einer angemessenen gesonderten Vergütung.
(5) Der Umfang unserer Lieferungs- und Leistungspflichten ergibt sich aus unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung. Sämtliche darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Ergänzung des Auftrages unter Vereinbarung einer gesonderten Vergütung
(6) Unsere Angebote basieren auf den Vorgaben und Leistungsbeschreibungen des Bestellers ohne weitere Kenntnis der örtlichen und sachlichen Gegebenheiten.

§ 3 Liefer- und Leistungszeit, Annahmeverzug, Gefahrenübergang
(1) Fristen und Termine zur Lieferung und Leistung sind nur fest vereinbart, wenn sie ausdrücklich als verbindlich erklärt sind. Sie begründen kein Fixgeschäft und können von uns in zumutbarem Umfang überschritten werden, es sei denn, dass wir ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
(2) Die Fristen beginnen mit dem Datum des Vertragsschlusses, frühestens mit Eingang der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Bestellers. Sind zur Ausführung des Auftrages vom Besteller noch Informationen, Sachen oder Unterlagen beizubringen oder technische oder kaufmännische Fragen zu klären, so beginnt eine von uns zugesagte Liefer- oder Leistungsfrist erst mit dem Tage, an dem alle vom Besteller beizubringenden Informationen, Teile bzw. Unterlagen bei uns eingegangen bzw. offene Fragen geklärt sind. Ein Liefertermin wird unter denselben Voraussetzungen um den Wartezeitraum verschoben. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn die Ware von uns innerhalb der Frist bzw. bis zum Termin zum Versand gegeben ist oder am vereinbarten Lieferort bereit gehalten wird. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Lieferungen ab dem im Vertrag bezeichneten Werk unseres Zulieferers (EXW, Incoterms 2010), bei fehlender Werksangabe mit Übergabe an den vereinbarten oder von uns gewählten Frachtführer (FCA, Incoterms 2010).
(3) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung der Belieferung ist von uns verschuldet.
(4) Vorübergehende Liefer- und Leistungshindernisse aufgrund unvorhersehbarer und von uns nicht zu vertretender Umstände (höhere Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel sowie Betriebsstörungen, auch bei Vorlieferanten) befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unserer Liefer- und Leistungspflicht. Wir werden den Besteller unverzüglich von einem solchen Liefer- oder Leistungshindernis in Kenntnis setzen. Beide Parteien können unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn das Hindernis mehr als drei Monate über den vereinbarten Liefer- oder Leistungszeitpunkt hinaus andauert. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder statt der Leistung sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(5) Reichen infolge Lieferstörungen der vorstehend aufgeführten Art die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen nicht zur Lieferung sämtlicher bestellter Mengen aus, so sind wir berechtigt, unter Wegfall einer weitergehenden Lieferverpflichtung jeweils Kürzungen bei den zu liefernden Mengen vorzunehmen.
(6) Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
(7) Bei Bestellungen, deren Erfüllung aus mehreren Einzellieferungen oder -leistungen besteht, ist die Nichterfüllung, die mangelhafte oder die verspätete Erfüllung einer Lieferung oder Leistung ohne Einfluss auf andere Lieferungen oder Leistungen der Bestellung.
(8) Wird die Lieferung oder Leistung aufgrund Annahmeverzuges, Wunsch des Bestellers oder anderer in seiner Sphäre liegender Umstände verzögert, so hat er nach Anzeige unserer Liefer- oder Leistungsbereitschaft die uns ab dem vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin durch die Verzögerung entstandenen Kosten und Nachteile zu erstatten. Bei Lieferung von Waren ist der Kaufpreis trotz der Lieferverzögerung vereinbarungsgemäß zu zahlen. Wird eine Einlagerung erforderlich, erfolgt diese auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Bei Einlagerung durch uns beträgt die Entschädigung pauschal mindestens 1 % des Netto-Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung höherer und weiterer Schäden aufgrund Annahmeverzugs des Bestellers bleibt unberührt.

§ 4 Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich netto zzgl. der bei Vertragsschluss gültigen Umsatzsteuer, Verpackung und Fracht, Reisekosten und sonstigen Auslagen. Alle Preisangaben erfolgen in Euro. Zölle und evtl. anfallende Einfuhrumsatzsteuer hat der Besteller unmittelbar zu tragen. Er stellt uns diesbezüglich von jeder Inanspruchnahme frei.
(2) Sofern keine Festpreisvereinbarung vorliegt, sind wir zu Preisanpassungen berechtigt, wenn sich zwischen Auftragserteilung und Lieferung oder Leistung ein wesentlicher Faktor unserer Preiskalkulation, wie Energie-, Personal-, Material-, Fracht- oder Kreditkosten, unvorhersehbar ändert, werden wir diese Umstände samt den neuen zur Anwendung gelangenden Preisen dem Besteller bekannt geben. In diesem Fall hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Gibt der Besteller innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Preisanpassung eine diesbezügliche Rücktrittserklärung nicht ab, so gelten die neuen Preise als vereinbart. Die Annahme unserer Lieferung oder Leistung nach Mitteilung der Preisanpassung gilt ebenfalls als Zustimmung. Gleiches gilt für nach Vertragsschluss eingetretene Steuererhöhungen.
(3) Nachlässe, wie Barzahlungsrabatt, Skonto oder sonstige Vergünstigungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen gewährt. Als Barzahlung gilt nur eine Barzahlung spätestens bei Empfang der Lieferung oder Leistung. Evtl. vereinbarte Rabatte werden, soweit sie vom Waren- oder Leistungswert berechnet werden, auf den reinen Nettowert (ausschließlich Verpackung, Fracht, Aufwendungsersatz und USt) der bezogenen Ware oder Leistung gewährt. Der Anspruch auf die Gewährung dieser Rabatte entsteht erst bei fristgemäßer und vollständiger Bezahlung aller gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen.

§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug und kostenfrei zur Zahlung in Euro fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Abzug aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Die Weitergabe und Prolongation gelten nicht als Annahme an Erfüllungs Statt.
(2) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn ihnen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich widersprochen wird.
(3) Werden unsere Rechnungen nicht innerhalb der von uns angegebenen Zahlungsfristen beglichen, sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von jährlich 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu fordern, es sei denn, der Besteller weist uns nach, dass uns als Folge des Zahlungsrückstandes kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dasselbe gilt für Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(4) Der Besteller gerät 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf.
(5) Stundungsabreden stehen unter dem Vorbehalt fristgerechter Zahlungen. Bei Nichteinhaltung einer Zahlungsfrist werden die gestundeten Beträge sofort und ohne weitere Erklärung unsererseits fällig. Bei Zahlungsverzug und bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, für ausstehende Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und sämtliche fälligen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort einzufordern.
(6) Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln bleiben unberührt, sind jedoch auf Beträge begrenzt, die in angemessenem Verhältnis zum Mangel stehen. Zurückbehaltungsrechte setzen ferner stets einen Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis voraus.
(7) Der Besteller darf Forderungen oder Ansprüche gegen uns nicht ohne unsere Zustimmung an Dritte abtreten. Das gilt nicht für Geldforderungen.

§ 6 Rücktritt, Schadenersatz
(1) Soweit keine gesetzlichen Rücktrittsrechte bestehen, ist die Stornierung eines Auftrages durch den Besteller nur mit unserer Zustimmung möglich. In jedem Fall der nicht von uns zu vertretenden vorzeitigen Vertragsbeendigung sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche auf Zahlung des Vertragspreises berechtigt, bereits getätigte Aufwendungen, entstandene sowie unvermeidbar noch entstehende Kosten sowie Mehraufwendungen wegen der Kündigung in Rechnung zu stellen.
(2) Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss unserer Auftragserfüllung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich auf unser Verlangen Abhilfe, so können wir dem Besteller eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen.
(3) Sofern wir nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz statt der Leistung oder entgangenen Gewinn (insbes. im Rahmen von Vergütungsansprüchen unter Anrechnung ersparter Aufwendungen) verlangen können, sind wir berechtigt, pauschal 20 % des Nettopreises ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens oder Gewinns zu fordern. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass ein Schaden oder Gewinn nicht oder nur in geringerem Umfang entstanden oder entgangen ist. Wir sind berechtigt, statt des pauschalierten Schadens oder Gewinns den tatsächlichen Schaden oder entgangenen Gewinn geltend zu machen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
(1) Soweit wir Waren liefern, auch im Rahmen von Werk- und Dienstverträgen, bleibt die gelieferte Ware bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf gesondert bezeichnete Forderungen geleistet werden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
(2) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu nutzen, zu verarbeiten oder zu üblichen Geschäftsbedingungen unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Der Besteller tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderungen an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterverkauft worden ist. Trifft der Besteller mit seinem Abnehmer eine Kontokorrentvereinbarung, die die Forderung aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware in einer Kontokorrentforderung aufgehen lässt, so gilt die Forderung, die zugunsten des Bestellers aus dem Kontokorrentverhältnis entsteht, in Höhe unserer Forderung als an uns abgetreten. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
(4) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung. Für diesen Fall ist der Besteller unverzüglich verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung der Forderungen an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben bekanntzugeben sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.
(5) Gerät der Besteller mit Zahlungen in Verzug, die 10 % unserer Forderungen erreichen, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und Wegschaffung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen und diese zurückzunehmen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt als Rücktritt vom Vertrag. Die Rücknahmekosten trägt der Besteller.
(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Nettowert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 8 Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung
(1) Wir haften auf Schaden- oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund (insb. Mängelhaftung, deliktischer Haftung, Verzug, Unmöglichkeit) – uneingeschränkt und im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit unserer Organe und leitenden Angestellten, schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistig verschwiegene Mängel, Garantiezusagen und im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes. Für grobe Fahrlässigkeit unserer nicht leitenden Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen oder für leichte Fahrlässigkeit haften wir ferner, soweit eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf. In diesen Fällen ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine weitergehende Haftung durch uns ist ausgeschlossen.
(2) Soweit unsere Haftung vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(3) Soweit unsere Haftung vorstehend beschränkt ist, verjähren gegen uns gerichtete Ansprüche innerhalb von 12 Monaten. Das gilt auch für Mängelansprüche, die wir nicht zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Nacherfüllungshandlungen setzen keine neuen Verjährungsfristen in Gang.
(4) Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Bestellers verbunden.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die wir möglicherweise aufzukommen haben, uns unverzüglich anzuzeigen und auf unser Verlangen durch uns selbst oder einen von uns bestimmten Dritten aufnehmen zu lassen.
(6) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich zu zeigen. Der Besteller hat uns in diesem Fall sofort die Möglichkeit der Überprüfung zu gewähren.
(7) Gegen uns gerichtete Ansprüche verjähren spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 9 Datenverarbeitung, Vertraulichkeit
(1) Wir weisen darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten der Besteller von uns gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet werden, soweit sie für die Geschäftsbeziehung erforderlich sind. Die Daten werden – abgesehen von gesetzlichen oder behördlichen Mitteilungspflichten – nur mit Zustimmung des Bestellers an Dritte weitergegeben.
(2) Beide Vertragspartner sind verpflichtet, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Partners unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiter zu geben oder in irgendeiner Form zu verwerten. Alle Informationen in jedweder Form, die der andere Partner auf Grund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
(3) Sämtliche Veröffentlichungen durch die Vertragspartner oder auf deren Veranlassung über den Inhalt eines Einzelvertrags, insbesondere Veröffentlichungen in Presse, Rundfunk und Fernsehen einschließlich Veröffentlichungen zu Werbezwecken, sind vor der jeweiligen Veröffentlichung zwischen den Vertragspartnern abzustimmen. Dies gilt nicht für Veröffentlichungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen von den Vertragsparteien verlangt werden.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller ist Oldenburg.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Oldenburg, sofern der Besteller Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Die Durchführung eines Schiedsverfahrens unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges bedarf unserer schriftlichen Zustimmung für jeden Fall eines streitigen Anspruches.
(3) Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einbeziehung des UN-Kaufrechts.
(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen oder der weiteren Vertragsregelungen unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Das gilt auch für Teilbestimmungen, die gestrichen werden können, ohne dass der verbleibende Teil seinen Regelungsgehalt verliert. Die unwirksame oder unvollständige Bestimmung wird durch Gesetz und Rechtsprechung ersetzt oder ergänzt, soweit die Vertragspartner sich nicht auf eine angemessene und vertragsgerechte neue oder ergänzende Regelung einigen.